Allgemeine Einkaufsbedingungen
der AWI Eberlein GmbH · 91731 Langfurth · Deutschland
Stand: Januar 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der AWI Eberlein GmbH, Langfurth (das „Unternehmen“), und dem Lieferanten (der „Lieferant“) gelten ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (die „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“) und etwaige sonstige Vereinbarungen in Textform, einschließlich Änderungen und Ergänzungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an das Unternehmen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt und gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
(3) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, das Unternehmen umfassend, spätestens mit der Annahme der Bestellung, darüber zu informieren, ob die bestellten Waren als gefährliche Güter (z. B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündende, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind, und die entsprechenden Produktinformationen – mindestens Sicherheitsdatenblätter und Unfallmerkblätter – zu übermitteln sowie Art und Menge je Liefergebinde mitzuteilen.
(3) Ein verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Gegen-ständen ist ausgeschlossen.
§ 3 Preise und Zahlung
(2) Einseitige Preisanpassungsrechte des Lieferanten werden nicht akzeptiert. Insbesondere eine Steigerung von Material- und Rohstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Herstellungs- und Trans-portkosten sowie sonstigen Preiselementen zwischen Vertragsabschluss und Ausführung der Lieferung berechtigt den Lieferanten nicht zur Änderung des Preises.
(3) Mangels abweichender Vereinbarung in Textform schließt der Preis sämtliche Abgaben, Zölle, Verpackungs-, Transport- und Abladekosten sowie Versicherungen an die im Vertrag genannte Lieferanschrift ein.
(4) Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(5) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist als Zahlungsziel 14 Tage unter Abzug von 3% Skonto und 30 Tage rein netto ab mangelfreier und vollständiger Lieferung der Ware und Rechnungserhalt. Kann eine Zahlung aufgrund nicht ordnungsgemäßer Lieferpapiere oder unvollständiger Rechnungsangaben nicht fristgemäß erfolgen, laufen Zahlungs- und Skontofristen erst ab Klärung.
(6) Zahlungen an den Lieferanten stehen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Lieferung und stellen kein Anerkenntnis dar.
§ 4 Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang, Rücknahmen
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, das Unternehmen unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant ist ohne vorherige Zustimmung in Textform zu vorzeitiger Lieferung und zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung des Unternehmens bedarf.
(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Unternehmen die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung. Bei Lieferverzug ist das Unternehmen berechtigt, für jeden angefangenen Werktag des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1%, maximal aber 5%, des jeweiligen Bruttoauftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der vom Lieferanten gezahlten Vertragsstrafe bleibt unberührt.
(5) Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich das Unternehmen in Einzelfällen vor. Bei Nichtbeachtung der in der Bestellung vorgegebenen Gebindeart oder -größe ist das Unternehmen berechtigt, die Lieferung als Falschlieferung zurückzuweisen.
(6) Die Deklaration, Kennzeichnung und Verpackung sind jeweils nach neuester Fassung der national und international gültigen Vorschriften durchzuführen und mit den vorgeschriebenen, rechtsverbindlich unterschriebenen Gefahrguterklärungen zu versehen. Der Lieferant ist verpflichtet, die gesamte Verpackung einschließlich der Transportverpackung zurückzunehmen oder, falls das Unternehmen die Entsorgung selbst übernimmt, die Kosten für die Entsorgung zu tragen. Leistungsort für die Erfüllung der Rücknahmepflicht ist der Ort der Übergabe der Lieferung bzw. deren Bestimmungsort. Tauschgebühren für Paletten werden nicht akzeptiert.
(7) Bei Veränderungen von bestellten Produkten in ihrer Substanz, ihrem Aussehen oder ihrer Beschaffenheit (die „Produktänderungen“) ist das Unternehmen unverzüglich zu informieren. Ge-plante Produktänderungen sind dem Unternehmen 3 Monate vor Erstauslieferung mitzuteilen. Das Unternehmen ist berechtigt, bei Zuwiderhandlung die entsprechende Ware an den Lieferanten zurückzusenden und vom Kaufvertrag zurückzutreten. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Unternehmen eine Gutschrift in Höhe des Warenwertes und der entstandenen Frachtkosten zu er-teilen. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden durch das Unternehmen bleibt unberührt.
(8) Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Waren sicher, so dass alle ermittelten Mess- und Prüfergebnisse sowie Prozessdaten eindeutig definierten Chargen- und Fertigungslosen zugeordnet werden können. Produkte sind chargen- bzw. fertigungsgetrennt an-zuliefern; eine Vermischung von Chargen bzw. Fertigungslosen ist unzulässig. Im Fall eines fest-gestellten Fehlers oder Mangels muss eine Rückverfolgbarkeit auf die beanstandete Lieferung möglich sein, um die Gesamtmenge betroffener Waren identifizieren zu können. Sollte in einem Gewährleistungs- und/oder Produkthaftungsfall eine Rückverfolgbarkeit nicht möglich sein, hat der Lieferant dem Unternehmen jeglichen Nachteil auszugleichen, der dem Unternehmen dadurch entsteht.
(9) Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf das Unternehmen über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe erst mit der Annahme der Lieferung am Sitz des Unternehmens oder der benannten Verwendungsstelle.
§ 5 Gewährleistung
(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen der vertraglich vereinbarten Güte und Gebrauchsfähigkeit, insbesondere den vereinbarten Qualitätsbestimmungen und einschlägigen DIN-Vorschriften sowie den für ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entsprechen und nicht gegen Rechte Dritter verstoßen.
(3) Bei Mängeln des Liefergegenstandes ist das Unternehmen berechtigt, nach seiner Wahl kostenlose Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung zu verlangen. Wird vom Unternehmen Mängelbeseitigung verlangt und bleibt diese nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist erfolglos, ist das Unternehmen berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, Herabsetzung des vereinbarten Preises oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Weitergehende Mängel- und Schadensersatzansprüche, auch für Folgeschäden, werden dadurch nicht berührt. Bei Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigungsleistungen des Lieferanten anfallende Transport-, Aus- und Einbaukosten gehen zulasten des Lieferanten.
(4) Der Lieferant ist für die Ausgangsprüfung und damit für einwandfreie Lieferungen verantwortlich. Das Unternehmen beschränkt die Wareneingangsprüfung für Lieferungen des Lieferanten auf die Feststellung von bei Sichtkontrolle der verpackten Ware erkennbaren Fehlern wie der Einhaltung von Mengen und Identität der bestellten Vertragsprodukte sowie von Transport- und Verpackungsschäden. Sind nach Ablieferung Mängel erkennbar, erfolgt die Anzeige der Mängel rechtzeitig, wenn die Mängelrüge innerhalb von zwölf Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes an den Lieferanten vom Unternehmen abgesandt wird. Bei verdeckten Mängeln, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren und sich später zeigen, erfolgt die Anzeige rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einer Woche nach Entdeckung an den Lieferanten abgesandt wird. Auf weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten wird seitens des Lieferanten verzichtet.
§ 6 Lieferantenregress
(2) Bevor das Unternehmen einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird das Unternehmen den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von dem Unter-nehmen tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche des Unternehmens aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch das Unternehmen oder einen seiner Abnehmer (z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt) weiterverarbeitet wurde.
§ 7 Besondere Bestimmungen zu Produkten für die Luft- und Raumfahrtindustrie
(2) Der Lieferant räumt dem Unternehmen, dem Kunden des Unternehmens sowie der regelsetzenden Behörde ein Zugangsrecht zu sämtlichen am Auftrag beteiligten Produktionsstätten ein. Dieses Zugangsrecht beinhaltet die Einsichtnahme von Konformitätsbescheinigungen, Prüf- und Testberichten, etc. bis hin zu – soweit zutreffend – Lufttüchtigkeitsbescheinigungen von dem zu-gelassenen Hersteller/Reparaturbetrieb.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, alle Veränderungen an den Spezifikationen der Produkte unverzüglich dem Unternehmen verbindlich mitzuteilen.
(4) Bei Feststellung eines Fehlers des gelieferten Produktes beim Unternehmen oder dessen Kun-den wird eine Mängelrüge oder ein Prüfbericht (die „Beanstandung“) erstellt und wenn möglich mit Fehlermustern an den Lieferanten gesandt. Die Beanstandung ist vom Lieferanten in Form eines 6D-Reports abzuarbeiten und als schriftliche Stellungnahme dem Unternehmen vorzulegen. Die Sofortmaßnahmen sind per Fax oder E-Mail innerhalb eines Tages zu beantworten. Die durchgeführten Maßnahmen sind ggf. in der Fehlermöglichkeits- und -Einflussanalyse (FMEA) neu zu bewerten. Bis zum Nachweis der Wirksamkeit der eingeleiteten Maßnahmen kann das Unter-nehmen Sondermaßnahmen (z.B. eine erhöhte Prüfdichte) kostenlos verlangen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, fehlerhafte Lieferungen auf seine Kosten auszusortieren bzw. nachzuarbeiten, so dass dem Unternehmen und/oder seinen Kunden kein Schaden entsteht (z.B. Produktionsstillstand). Auf Verlangen des Unternehmens muss eine Ersatzlieferung zu einem vom Unternehmen genannten Termin erfolgen. Ist eine Nachbearbeitung nicht sinnvoll, sind fehlerhafte Produkte nachweislich zu verschrotten. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant. Der Lieferant hat zu untersuchen, ob sich weitere fehlerverdächtige Ware beim Unternehmen und/oder auf dem Transport zu ihm befindet, und dies dem Unternehmen unverzüglich mitteilen. Lose, die nach einer Beanstandung sortiert bzw. nachgearbeitet wieder angeliefert werden, sind unter Verweis auf die Nummer der Beanstandung auf den Lieferpapieren und den Verpackungen zu kennzeichnen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Lieferant Dritte zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Unternehmen eingesetzt hat oder die Waren von einem Vorlieferanten bezogen hat.
(6) Stellt der Lieferant bei sich Fehler fest, von denen auch bereits gelieferte Bauteile betroffen sein können, ist sofort die Wareneingangsprüfung des Unternehmens zu verständigen. Eingeleitete Maßnahmen sind bekannt zu geben.
§ 8 Haftung des Lieferanten
(2) Haftungsbeschränkungen des Lieferanten, insbesondere im Falle der Haftung für vertraglich zugesicherte Eigenschaften bzw. für Beschaffenheitsangaben und insbesondere für Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen.
(3) Der Lieferant stellt das Unternehmen von allen Ansprüchen aus außervertraglicher Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produkts/Teileprodukts zurück-zuführen sind. Unter denselben Voraussetzungen haftet er auch für Schäden, die dem Unternehmen durch nach Art und Umfang angemessene Vorsorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus außervertraglicher Produkthaftung, z. B. durch öffentliche Warnungen, entstehen. Das Recht des Unternehmens, einen eigenen Schaden gegen den Lieferanten geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme zu unterhalten und dem Unternehmen auf Verlangen einen Nachweis darüber vorzulegen.
§ 9 Schutzrechte
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, das Unternehmen auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen das Unternehmen wegen der Verletzung von Urheber-rechten, Patenten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten erheben, und hat alle Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme entstehen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von einem Verschulden des Lieferanten.
§ 10 Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen
(2) REACH und RoHS: Der Lieferant sichert insbesondere zu, dass alle gelieferten Produkte den jeweils gültigen Anforderungen der RoHS-Richtlinie (2011/65/EU) und deren Änderungen sowie der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und deren Änderungen entsprechen. Dies umfasst auch die Einhaltung aller relevanten Anhänge, Aktualisierungen und der darin gelisteten Stoffbeschränkungen und -pflichten (z.B. SVHC-Kandidatenliste, Zulassungsliste, Beschränkungsliste). Der Lieferant verpflichtet sich, das Unternehmen unverzüglich und unaufgefordert über jegliche Änderungen des Konformitätsstatus seiner Produkte sowie über das Vorhandensein von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) gemäß REACH zu informieren. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Lieferant entsprechende Konformitätserklärungen, Analysen oder Nachweise unverzüglich vorzulegen.
(3) Produktsicherheit: Des Weiteren sichert der Lieferant zu, dass alle von ihm gelieferten Gegen-stände die anwendbaren Produktsicherheitsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit in ihrer jeweils aktuellen Fassung einhalten. Der Lieferant hat dem Unternehmen nach den anwendbaren Produktsicherheitsvorschriften alle Informationen mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Verwendern des Liefergegenstandes oder Dritten von Bedeutung sind.
(4) Exportkontrolle: Der Lieferant ist verpflichtet, alle anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontrollvorschriften, Sanktionslisten und Embargos einzuhalten, die für die Lieferung der Produkte und Leistungen relevant sind. Der Lieferant hat das Unternehmen unverzüglich und unaufgefordert über alle relevanten Exportkontrolldaten der gelieferten Produkte zu informieren. Dies beinhaltet insbesondere die Meldung, ob es sich bei den gelieferten Gütern um Dual-Use-Güter gemäß der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 handelt, sowie die Angabe der entsprechenden Exportkontrollklassifizierung (z.B. ECCN, AL-Nummer). Der Lieferant sichert zu, dass die gelieferten Produkte nicht für die Entwicklung, Herstellung oder den Einsatz von Massenvernichtungswaffen oder anderen verbotenen Zwecken bestimmt sind.
(5) EUDR: Sofern die gelieferten Produkte oder darin enthaltene Rohstoffe unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) fallen, garantiert der Lieferant, dass diese Produkte und Rohstoffe entwaldungsfrei sind, d.h. dass sie auf Flächen produziert wurden, die nach dem 31. Dezember 2020 keiner Entwaldung oder Waldschädigung unterlegen haben; dass sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes produziert wurden sowie alle weiteren Anforderungen der EUDR in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Unternehmen unverzüglich alle Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten und zur Abgabe der Sorgfaltserklärung gemäß EUDR benötigt. Der Lieferant hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der EUDR durch seine eigenen Zulieferer sicherzustellen, und verpflichtet sich, diesen entsprechenden Anforderungen aufzuerlegen.
(6) Bei Verstößen des Lieferanten gegen die vorstehend genannten gesetzlichen Pflichten gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.
§ 11 Sorgfaltspflichten entlang der Lieferketten
(2) Der Lieferant versichert, dass die Einhaltung der vorstehend beschriebenen sozialen Mindeststandards bei sich und seinen Lieferanten durch eine unternehmensinterne Strategie der sozialen Verantwortung und ordnungsgemäße unternehmensinterne Abläufe und entsprechende Präventionsmaßnahmen sichergestellt wird. Der Lieferant ist verpflichtet, einen geeigneten und zugänglichen Beschwerdemechanismus einzurichten oder einem solchen beizutreten, über den auf Menschenrechts- oder Umweltverletzungen hingewiesen werden kann, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit des Lieferanten verursacht wurden.
(3) Der Lieferant wird auf erstes Anfordern des Unternehmens jegliche (angemessene) Zusammenarbeit, Unterstützung, Informationen und Dokumente bereitstellen, die das Unternehmen im Rahmen ihrer gemäß LkSG durchzuführenden Risikoanalysen benötigt, um menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken zu identifizieren oder zu bewerten, soweit geltendes Recht oder vertragliche Vereinbarungen dies zulassen. Der Lieferant wird dem Unternehmen oder von diesem beauftragte Dritte nach vorheriger Terminabstimmung angemessene Prüfungen (Audits) zur Überprüfung der Einhaltung der im LkSG statuierten Sorgfaltspflichten vor Ort zu ermöglichen. Die Kosten für vom Unternehmen initiierte Audits trägt das Unternehmen, es sei denn, es werden schwerwiegende Verstöße festgestellt.
(4) Im Falle möglicher Verstöße sowie in dem Fall, wenn das Unternehmen im Rahmen einer von ihm durchgeführten Risikoanalyse spezifische umweltbezogene Risiken oder menschenrechtliche Risiken gemäß § 2 LkSG in Bezug auf den Lieferanten oder die Lieferanten des Lieferanten identifiziert und adressiert, wird der Lieferant entsprechende Verdachtssachverhalte aufklären und bei aufgetretenen Verstößen angemessene Gegenmaßnahme ergreifen. In konkreten Verdachtsfällen und bei erwiesenen Verstößen informiert der Lieferant den Besteller über seine Aufklärungsbemühungen, Erkenntnisse und hieran anknüpfenden Maßnahmen.
(5) Stellt das Unternehmen fest, dass der Lieferant gegen eine der in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichten verstößt, behält das Unternehmen sich das Recht vor, den mit diesem Lieferanten geschlossenen Vertrag temporär auszusetzen oder – gegebenenfalls auch außerordentlich – aus wichtigem Grund zu kündigen. Der Lieferant stellt das Unternehmen von sämtlichen Kosten, Bußgeldern und Schäden frei, die aus der Nichteinhaltung der Pflichten durch den Lieferanten resultieren. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Unternehmens bleiben unberührt.
§ 12 Datenschutz und Datensicherheit
(2) Der Lieferant gewährleistet, dass er angemessene technische und organisatorische Maß-nahmen zum Schutz der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten ergreift, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden oder die er für das Unternehmen verarbeitet. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, vertrauliche Informationen und personen-bezogene Daten.
(3) Soweit der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens verarbeitet, ist vor Beginn der Verarbeitung eine schriftliche Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen.
§ 13 Geschäftsgeheimnisse und Vertraulichkeit
(2) Die Weitergabe an Dritte oder die Nutzung zu anderen Zwecken ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Unternehmens untersagt, es sei denn, die Informationen sind allgemein bekannt oder müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften offengelegt werden.
(3) Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus.
§ 14 Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(2) Zur Aufrechnung ist der Lieferant nur berechtigt, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(3) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur zu, wenn es sich aus demselben (Einzel-) Vertragsverhältnis herleitet.
§ 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands ist, der Verwaltungssitz des Unternehmens. Es steht dem Unternehmen frei, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Die zwischen dem Unternehmen und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

